Otto Schmidt Verlag

Heft 12 / 2014

In der aktuellen Ausgabe des MietRB (Heft 12, Erscheinungstermin: 5. Dezember 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen:

Wohnraummiete

  • BGH v. 19.9.2014 - V ZR 269/13 / Dötsch, Wolfgang, Ausgleich für Einbauten des Untermieters?, MietRB 2014, 349-350
  • BGH v. 18.9.2014 - IX ZR 276/13 / Elzer, Oliver, Kündigung: Keine rückwirkende Anwendung von § 67c GenG, MietRB 2014, 350
  • LG Halle/Saale v. 30.6.2014 - 3 S 11/14 / Schach, Klaus, Rauchmelder: Installation durch Vermieter trotz installierter Mietergeräte, MietRB 2014, 351
  • LG Berlin v. 6.6.2014 - 63 S 238/13 / Zich, René, Betriebskostenabrechnung. Ort der Belegeinsicht, MietRB 2014, 352
  • LG Berlin v. 6.6.2014 - 63 S 238/13 / Zich, René, Einwendungsausschluss des Mieters, MietRB 2014, 352-353
  • LG Berlin v. 26.3.2014 - 65 S 234/13 / Börstinghaus, Ulf P., Kündigung: Prozessuale Auswirkungen hilfsweise erklärter ordentl. Kündigung, MietRB 2014, 353-354
  • AG Lichtenberg v. 25.3.2014 - 6 C 425/13 / Rave, Nele, Fristlose Kündigung: Verunreinigung des Hausflurs, MietRB 2014, 354
  • AG Tempelhof-Kreuzberg v. 17.10.2013 - 23 C 126/13 / Horst, Hans Reinold, Kündigung wegen Zahlungsverzugs, MietRB 2014, 354-355

Gewerberaummiete

  • BGH v. 10.9.2014 - XII ZR 56/11 / Burbulla, Rainer, Nebenkosten: Umlage von “Verwaltungskosten“ und “Center-Management“-Kosten, MietRB 2014, 356
  • BGH v. 10.9.2014 - XII ZR 56/11 / Burbulla, Rainer, Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlicher Flächen: Unzulässige formularmäßige Auferlegung, MietRB 2014, 356-357
  • OLG Frankfurt v. 27.5.2014 - 2 U 41/13 / Kurek, Michael, Sittenwidrigkeit eines Nachtrags zum Mietvertrag, MietRB 2014, 357-358
  • KG v. 15.5.2014 - 8 U 12/13 / Koch, Antonia, Erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung: Baugerüst an Fassade rechtfertigt Kündigung!, MietRB 2014, 358-359
  • OLG Rostock v. 27.3.2014 - 3 U 90/12 / Monschau, Norbert, Vorvertragliche Bindung: Umbauarbeiten bei unentgeltlicher Mietobjektüberlassung, MietRB 2014, 359-360

Makler

  • OLG Hamm v. 26.5.2014 - I-18 U 29/13 / Münch, Mathias, Provision: Rückforderung bei verbotswidrigem Hauptvertrag, MietRB 2014, 360-361

Wohnungseigentum

  • LG Frankfurt/M. v. 25.6.2014 - 2-13 S 18/13 / Grziwotz, Herbert, Wohnungseigentum: Zweckwidrige Nutzung, MietRB 2014, 361-362
  • LG Düsseldorf v. 6.6.2014 - 25 T 173/14 / Kriesten, Torge / Jennißen, Georg, Verwalter: Kostentragung nach § 49 Abs. 2 WEG, MietRB 2014, 362-363
  • LG München I v. 2.6.2014 - 1 S 3223/12 / Schultzky, Hendrik, Beschlusskompetenz einer sog. Untergemeinschaft, MietRB 2014, 363-364
  • LG Hamburg v. 9.4.2014 - 318 S 117/13 / Tank, Susanne, Herausgabe: Jahrzehntelang allein genutztes Gemeinschaftseigentum, MietRB 2014, 364
  • LG Hagen v. 8.4.2014 - 3 T 39/10 / Jennißen, Georg, Verwalter: Keine Haftung für Steuererklärung, MietRB 2014, 365
  • LG Frankfurt/M. v. 25.3.2014 - 2-09 S 63/12 / Hogenschurz, Johannes, Gerichtsstand: Auslandswohnsituation eines Wohnungseigentümers, MietRB 2014, 365-366
  • LG Köln v. 20.2.2014 - 29 S 181/13 / Elzer, Oliver, Verfallklausel: Ausfallrisiko bei Vorfälligkeits- und Verfallklauseln, MietRB 2014, 366-367
  • LG Köln v. 20.2.2014 - 29 S 181/13 / Elzer, Oliver, Verwalter: Ordnungsmäßige Wiederbestellung, MietRB 2014, 367-368

Sonstiges

  • OLG Köln v. 25.6.2014 - 11 U 13/14 / Frohne, Axel, Kein Altenteilsvertrag bei Vertrag über Wohnrecht mit Pflegeleistungsausübung, MietRB 2014, 368-369

Miete

  • Harsch, Robert, Die Anwaltshaftung und deren Verjährung im Mietrecht, MietRB 2014, 369-375
    Der im Mietrecht tätige Anwalt ist aufgrund der zahlreichen formellen Anforderungen an die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen des Mandanten besonderen Haftungsrisiken ausgesetzt. Die Ansprüche des Mandanten verjähren nach §§ 195 BGB in drei Jahren. § 199 Abs. 1 BGB regelt die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung. Wichtig ist hierbei die Kenntnis des Mandanten von den anspruchsbegründenden Umständen. Diese hat der BGH auf die Pflichtwidrigkeit des Anwalts erstreckt, was dazu führen kann, dass sich im Einzelfall der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns seit der Pflichtverletzung weit nach vorne zieht.

Wohnungs- und sonstige Mängel

  • Rave, Nele, Mietminderung wegen Baulärms in der Großstadt – ist sie noch zeitgemäß?, Eine Übersicht über aktuelle Rechtsprechung aus der Großstadt Frankfurt/M., MietRB 2014, 375-377
    Der folgende Beitrag soll einige Tendenzen in der aktuellen Rechtsprechung – im Wesentlichen in Frankfurt/M. – zum Thema “Bau- und anderer Lärm in der Großstadt“ beleuchten. Möglicherweise sind die hier zitierten überwiegend unveröffentlichten Urteile aus der Praxis der Verfasserin für die Fallbearbeitung in der Praxis auch in anderen Großstädten von Nutzen. Die Vergleichbarkeit der jeweiligen Städte wäre ggf. anhand von Baustatistiken zu belegen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht.

Begründung von Wohnungseigentum

  • Rapp, Manfred, Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft und der werdende Wohnungseigentümer, MietRB 2014, 377-380
    Der Ablauf eines Bauträgervorhabens im Geschosswohnungsbau gestaltet sich üblicherweise wie folgt: Der Bauträger als Eigentümer des Baugrundstücks teilt dieses gem. § 8 WEG in Wohnungseigentumseinheiten/Teileigentumseinheiten auf und verkauft diese an die einzelnen Käufer. Als Eigentümer aller Einheiten ist der Bauträger in den neu angelegten Wohnungsgrundbüchern eingetragen. Bei den verkauften Einheiten ist für den Käufer entsprechend der MaBV eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Nach bezugsfertiger Herstellung werden die einzelnen Einheiten an die Käufer zur Benutzung übergeben, Zahlung der bis dahin gemäß MaBV fällig gewordenen Kaufpreisraten vorausgesetzt. Typischerweise ist bei Bezugsfertigkeit der Wohnung die letzte Kaufpreisrate i.H.v. 3,5 % des Gesamtkaufpreises noch nicht fällig, da die Außenanlagen, oft auch witterungsbedingt, noch nicht hergestellt sind. Auch bei Fälligkeit der letzten Rate steht den Käufern ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich von Kaufpreisteilbeträgen zu, falls Baumängel am Sondereigentum oder am Gemeinschaftseigentum festgestellt wurden, so lange diese nicht behoben sind. Vor vollständiger Kaufpreiszahlung ist jedoch der Verkäufer (Bauträger) zwecks Vermeidung einer ungesicherten Vorleistung nicht verpflichtet, die Auflassung an den Käufer zu erklären oder vollziehen zu lassen. In dieser Zeit nutzen also die Käufer die erworbene Immobilie entweder selbst oder durch Vermietung; sie sind also Besitzer, nicht jedoch Eigentümer. Damit stellt sich die Frage, ob diese Besitzer von Wohnungseigentum Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft mit allen Rechten und Verpflichtungen sind. Da sich die Eigentumsumschreibung wegen der oft streitigen Baumängelsituation lange hinziehen kann, hat die Frage zunehmende Bedeutung. Die Verwalter müssen beispielsweise wissen, wen sie zur Eigentümerversammlung zu laden haben und wer Schuldner des Hausgeldes ist: Der im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer (Bauträger, Verkäufer) oder der tatsächliche Besitzer (Käufer). Im Ergebnis ist die Frage so zu beantworten, dass der tatsächliche Besitzer (Käufer) wie ein im Grundbuch eingetragener Wohnungseigentümer zu behandeln ist.

  • Mietpreisbremse: Bundesrat sieht Verbesserungspotenzial, MietRB 2014, R005
  • Wohnungsbrand: Wohngebäudeversicherung geht vor!, MietRB 2014, R005
  • Vermieterpfandrecht: Nutzungen sind herauszugeben!, MietRB 2014, R005
  • Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI), MietRB 2014, R005

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 26.11.2014 09:15