Otto Schmidt Verlag

Heft 3 / 2017

In der aktuellen Ausgabe des MietRB (Heft 3, Erscheinungstermin: 5. März 2017) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen:

Rechtsprechung

Wohnraummiete

  • BGH v. 14.12.2016 - VIII ZR 232/15 / Abramenko, Andrik, Kein Angebot einer Alternativwohnung bei Eigenbedarfskündigung, MietRB 2017, 65
  • BGH v. 14.12.2016 - VIII ZR 232/15 / Abramenko, Andrik, Kündigung durch GbR wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters oder seiner Angehörigen, MietRB 2017, 66
  • AG Frankfurt v. 6.7.2016 - 33 C 224/16 (51) / Rave, Nele, Fantasie-Briefkastenschild und Nachforschungen des Vermieters in der Nachbarschaft, MietRB 2017, 67
  • AG Frankfurt v. 18.11.2016 - 33 C 2568/16 (76) / Rave, Nele, Füttern von wilden Tauben und Katzen überschreitet vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, MietRB 2017, 67-68

Gewerberaummiete

  • KG Berlin v. 21.11.2016 - 8 U 121/15 / Lehmann-Richter, Arnold, Einkaufscenter: Minderung der Miete bei verzögerter Eröffnung, MietRB 2017, 68-69
  • OLG Dresden v. 4.5.2016 - 5 U 1286/09 / Bittner, Mark, Höhe der Mietminderung bei Konkurrenzschutzverletzung, MietRB 2017, 69

Makler

  • OLG Hamm v. 4.8.2016 - 4 U 137/15 / Wichert, Joachim, Immobilienmakler: Anzeigen ohne Pflichtangaben zum Energieverbrauch wettbewerbswidrig?, MietRB 2017, 70

Zwangsvollstreckung

  • BGH v. 29.9.2016 - I ZB 34/15 / Hogenschurz, Johannes, Unterlassungspflicht: Zumutbarkeit der Einwirkung auf Dritte, MietRB 2017, 71

Wohnungseigentum

  • BGH v. 30.6.2016 - VII ZR 188/13 / Ott, Andreas, Bauträgervertrag: Keine Abnahme durch Verwalter, MietRB 2017, 72
  • BGH v. 12.10.2016 - V ZB 198/15 / Grziwotz, Herbert, Teilungserklärung: Genehmigung im Milieuschutzgebiet, MietRB 2017, 72-73
  • OLG München v. 16.11.2016 - 34 Wx 305/16 / Heinemann, Jörn, Nachweis der Bevollmächtigung eines Dritten gegenüber dem Grundbuchamt, MietRB 2017, 73-74
  • OLG Karlsruhe v. 28.10.2016 - 9 U 14/15 / Hogenschurz, Johannes, Erlaubnis zur Änderung der Zweckbestimmung, MietRB 2017, 74-75
  • OLG München v. 11.11.2016 - 34 Wx 264/16 / Ott, Andreas, Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum, MietRB 2017, 75-76
  • OLG Hamm v. 20.10.2016 - 32 SA 63/16 / Elzer, Oliver, Gerichtsstand: Klage gegen Wohnungseigentümer und Handwerker, MietRB 2017, 77
  • LG München I v. 3.6.2016 - 40 O 11108/14 / Dötsch, Wolfgang, Trotz Vergemeinschaftung Ansprüche aus Sondereigentum?, MietRB 2017, 77-78
  • LG München I v. 3.6.2016 - 40 O 11108/14 / Dötsch, Wolfgang, Abwehransprüche gegen Medizintouristen?, MietRB 2017, 78-79
  • AG München v. 31.8.2016 - 481 C 53/16 WEG / Drabek, Johannes, Beschränkte Verwalterermächtigung für Nachtragsarbeiten und mehrdeutiger Beschlusswortlaut, MietRB 2017, 79-80
  • AG München v. 31.8.2016 - 481 C 6343/16 / Tank, Susanne, Bauüberwachung: Beschluss muss zu erwartende Kosten erkennen lassen, MietRB 2017, 80-81

Energie

  • BGH v. 21.9.2016 - VIII ZR 27/16 / Kurek, Michael, Energielieferungsvertrag: Unwirksame Preisanpassungsklausel trotz Sonderkündigungsrecht, MietRB 2017, 81-82

Beiträge für die Beratungspraxis

Wohnungseigentum

  • Horst, Hans Reinold, § 15 FAO Selbststudium Barrierefreiheit im Wohnungseigentum nach optimalem Maßstab?, MietRB 2017, 82-88
    Bekanntlich zeigt die demographische Entwicklung der Bevölkerung einen ständig steigenden Anteil älterer Menschen. Dementsprechend steigt die Zahl der Seniorenhaushalte sowie die Zahl der Pflegebedürftigen kontinuierlich. Diesen Entwicklungen geschuldet ist eine zunehmend notwendige altengerechte Ausstattung vorhandenen oder zu schaffenden Wohnraums, damit ältere Menschen so lange wie möglich selbständig ihren Alltag meistern und in der eigenen Wohnung leben können. Damit rücken aber auch rechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer altengerechten und insgesamt barrierefreien Herrichtung von Wohnraum in den Fokus, wie aktuell eine Enstcheidung des BGH (BGH, Urt. v. 13.1.2017 – V ZR 96/16) zeigt. Für den Bereich Wohnungseigentum wird im Beitrag zu klären sein, welche Möglichkeiten vorhanden und welche Voraussetzungen zu beachten sind.

 

  • Elzer, Oliver, Verwaltungsgegenstand und Verwaltungszuständigkeit im Wohnungseigentumsrecht, MietRB 2017, 88-92
    In jeder Wohnungseigentumsanlage gibt es letztlich vier verschiedene “Arten“ von Eigentum. Zum einen ist es das Wohnungseigentum. Das Wohnungseigentum besteht freilich zwingend (§ 6 WEG) aus zwei “Teilen“: Es sind das gemeinschaftliche Eigentum und das Sondereigentum. Zum anderen gibt es das Verwaltungsvermögen und schließlich gibt es stets auch “normales“ Eigentum. Gemeinsamer Verwaltungsgegenstand ist von Gesetzes wegen (§ 21 WEG) allein das gemeinschaftliche Eigentum, aber – richtigerweise – auch das Verwaltungsvermögen. Das Sondereigentum und das “normale“ Eigentum wird hingegen von seinem jeweiligen Eigentümer verwaltet. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die einzelnen Verwaltungsgegenstände und klärt darüber auf, welche Gegenstände in einer Wohnungseigentumsanlage von welcher Stelle verwaltet werden.

MietRBinformativ

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 20.02.2017 08:43