Otto Schmidt Verlag

AG Wiesbaden v. 3.8.2021 - 91 C 2087/21

Passivlegitimation bei einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Einberufung einer Eigentümerversammlung

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Einberufung einer Eigentümerversammlung ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Verband) und nicht gegen den Verwalter zu richten. Aufgrund der Änderungen durch das WEMoG bestehen zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und dem Verwalter keine unmittelbaren wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsbeziehungen mehr.

Der Sachverhalt:
Die Antragsteller sind Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 30.7.2021 zu einer Eigentümerversammlung für Donnerstag, den 5.8.2021, um 16:00 Uhr eingeladen. Die Antragsteller begehrten von der Antragsgegnerin den anberaumten Termin in den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin aufzuheben.

Das AG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die Antragsgegnerin ist nicht passivlegitimiert. Alle Pflichten im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sind nach § 18 Abs. 1 WEG Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Versammlung ist daher grundsätzlich von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzuberufen. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Vorschrift, wie § 24 WEG es tut, ihrem Wortlaut nach an den Verwalter gerichtet ist. Insoweit wird lediglich die Organzuständigkeit zur Erfüllung der Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitgeregelt. Aufgrund der Änderungen durch das WEMoG bestehen zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und dem Verwalter keine unmittelbaren wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsbeziehungen mehr (vgl. Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020 § 2 Rn. 53).

Es besteht auch keine Veranlassung, vor Ablehnung des Antrages den Antragstellern gem. § 139 ZPO zur einer anderen Antragstellung zu veranlassen. Die Aufklärungs- und Belehrungsfrist (Übertragungsfehler; gemeint ist Belehrungspflicht) ist im Verfügungsverfahren, in denen es um die unverzügliche Entscheidung des Gerichtes geht, eingeschränkt. Den Antragstellern soll durch möglichst frühe Entscheidung Gelegenheit gegeben werden, entweder das Rechtsmittelgericht anzurufen oder seinen Antrag gegebenenfalls verbessert zu wiederholen (vgl. G. Vollkommer, in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 937 ZPO, Rn. 6). Mit Rücksicht darauf sieht § 937 Abs. 2 ZPO vor, dass über den Verfügungsantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.08.2021 15:59
Quelle: LaReDa Hessen

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