Otto Schmidt Verlag

Aktuell im MietRB

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) im Überblick (Dötsch, MietRB 2021, 276)

Hat zum 1.12.2020 das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEMoG) v. 16.10.2020 (BGBl. I 2187) mit § 554 BGB und § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG bereits einige Hemmnisse bei der Einrichtung von Ladeinfrastruktur im Immobilienbereich (möglicherweise) beseitigt, ist mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz vom 18.3.2021 (BGBl. I, 354) ein neuer Pflock ins Immobilienrecht eingeschlagen worden. Schon wegen der Bußgeldbewehrung der Pflichtenkataloge lohnt sich die nähere Befassung.


I. Hintergrund und Gesetzgebungsverfahren

II. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

III. Die Pflichtenkataloge im GEIG

1. Allgemeines

2. Pflichtenkataloge im Neubaubereich

3. Pflichtenkataloge bei Bestandsimmobilien

a) „Größere Renovierung“ – was ist das?

b) Pflichten im Renovierungsfall

c) Sonderregelung für Nichtwohngebäude – Ladepunkt bis zum 1.1.2025

4. Lade- und Leitungsinfrastruktur im „Quartier“

IV. Ausnahmeregelungen

V. Überwachung und Bußgelder

1. Unternehmererklärung (§ 13 GEIG)

2. Bußgeldandrohungen

VI. Übergangsrecht

VII. Umsetzung der Pflichten aus dem GEIG im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

VIII. Ausblick


I. Hintergrund und Gesetzgebungsverfahren

Das GEIG dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus Art. 8 Abs. 2-6 der EU-Gebäuderichtlinie 2018/844/EU (ABl. Nr. L 156 v. 19.6.2018, S. 75; sog. „EPB-Richtlinie“ = Energy Performance of Buildings Directive) ins nationale Recht. Die Richtlinie ist die eine von acht Richtlinien aus dem „Clean Energy for all Europeans“-Paket der EU-Kommission. Inhaltlich fordert sie eine Errichtung und den Ausbau energieeffizienter Gebäude u.a. mit dem Ziel jedenfalls bis 2050 einen dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung eher scheibchenweise durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und nunmehr auch das – hier behandelte – Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG).

Das Gesetzgebungsverfahren zum GEIG – mit dem die Bundestagsmehrheit die Richtlinienvorgaben „nur“ 1:1 und nicht noch „überschießend“ umsetzen wollte – verlief insgesamt eher zäh: Der endgültigen Zustimmung durch den Bundestag am 11.2.2021 ging eine recht lange Abstimmung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie voraus, die zu den ursprünglichen Entwürfen der Fraktionen bzw. der Bundesregierung in einen Bericht und eine Beschlussempfehlung mündete, die so angenommen und vom Bundesrat gebilligt wurde.

Erklärtes Ziel des GEIG ist es, den künftigen Ausbau der Ladeinfrastruktur für „Elektromobilität“ in neu zu errichtenden und auch bereits bestehenden Gebäuden (Bestandsimmobilien) nachhaltig zu fördern (§ 1 Abs. 1 GEIG). Während § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG dabei alle Formen von Elektromobilität im Blick hat (etwa auch Scooter, Fahrräder etc.), verweisen die Begriffsbestimmungen in § 2 Nr. 3 GEIG – wie schon die Richtlinie – bewusst nur auf § 2 Nr. 1 Elektromobilitätsgesetz (EmoG) und meinen damit nur Batterieelektro-, von außen aufladbare Hybridelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge.

II. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Abs. 2 GEIG nimmt (nur) „Nichtwohngebäude“ im Eigentum von „kleineren und mittleren Unternehmen“ (§ 2 Nr. 6 GEIG), die zudem überwiegend von diesen selbst „genutzt“ werden, pauschal aus dem Anwendungsbereich des GEIG aus. Nutzung meint dabei nur die Eigennutzung; bei einer Vermietung greift hingegen auch hier weiter das GEIG. Die Regelung soll die von der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben besonders gebeutelte kleine und mittlere Unternehmen wie etwa auf Stellplätze angewiesene Kfz-Werkstätten im eigengenutzten Gebäudebestand entlasten, was im Gesetzgebungsverfahren durchaus für Kontroversen sorgte.

§ 2 GEIG enthält im Anschluss einen Katalog der im GEIG genutzten Begriffsbestimmungen als Legaldefinitionen. Angeknüpft wird – weil gerade im Erbbaubereich, aber auch wegen § 95 BGB generell Eigentum an Grundstück und Gebäude auseinanderfallen können - mit dem Gesetz dabei bewusst an das Gebäudeeigentum.

III. Die Pflichtenkataloge im GEIG

1. Allgemeines


Das GEIG regelt in Abschnitt 2 „Allgemeine Vorschriften“ Vorgaben zur Definition der an das Gebäude „angrenzenden“ Stellplätze (§ 3 GEIG), technische Vorgaben zur Leitungsinfrastruktur (§ 4 GEIG, vgl. auch § 2 Nr. 10 GEIG) sowie Mindestvorgaben an die Errichtung von Ladepunkten (§ 5 GEIG, vgl. auch § 2 Nr. 9 GEIG). Letzteres soll – oft ein Thema im Bereich der Elektromobilität – übrigens auch den Brandschutz einschließen.

Beraterhinweis § 5 Abs. 2 GEIG verweist im Übrigen auch auf die (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.09.2021 14:39
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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