Otto Schmidt Verlag

Schleswig-Holsteinisches OLG v. 10.11.2021 - 12 U 19/21

Fristlose Kündigung eines Pachtverhältnisses wegen der Umschreibung der Internet-Domain des Verpächters

Eine Nebenpflichtverletzung des Pächters, die zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages berechtigt, kann darin liegen, dass der Pächter eine Internet-Domain des Verpächters auf sich umschreiben lässt.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Räumung und Herausgabe einer Veranstaltungsimmobilie als Pachtobjekt nach fristloser Kündigung des Pachtvertrags.

Mit E-Mail vom 16.6.2020 kündigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten wegen der Umschreibung der Domain „….de“ auf ihren eigenen Namen, die von der verstorbenen Alleingesellschafterin der Klägerin, Frau C., für den von ihr geführten Veranstaltungsbetrieb der Klägerin eingerichtet worden war, fristlos.

Das LG gab der Räumungsklage vollumfänglich statt. Das OLG bestätigte diese Entscheidung.

Die Gründe:
Die Kündigung vom 16.6.2020 wegen unberechtigter Umschreibung der Domain „….de“ auf ihren Namen ist wirksam. Die Voraussetzungen der §§ 543 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB liegen vor.

Dass die direkt an die Beklagte übersandte Kündigung erfolgte, macht die Kündigung nicht unwirksam. Das Verbot des § 12 Abs. 1 BORA richtet sich nicht an die Beteiligten des Rechtsgeschäfts oder der Willenserklärung, sondern nur an ihre Rechtsanwälte (vgl. BGH v. 17.10.2003 - V ZR 429/02).

Die fristlose Kündigung vom 16.6.2020 ist auch berechtigt, da der Klägerin aufgrund der unberechtigten Umschreibung der Domain „…de“ unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§§ 543 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB).

Die Domainumschreibung auf ihren eigenen Namen durch die Beklagte erfolgte unberechtigt, worin ein sonstiger wichtiger Grund iSv §§ 543 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB für eine Kündigung des Pachtverhältnisses liegt. Erforderlich ist die konkrete Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht. Hier ist die Nebenpflicht eines jeden Pächters betroffen, seinen Verpächter nicht in seinem Vermögen zu schädigen. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.01.2022 15:46
Quelle: Justiz Schleswig-Holstein online

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