Otto Schmidt Verlag

LG Frankenthal v. 26.1.2022 - 2 S 86/21

Wohnraummietvertrag auf Zeit ist nur in engen Grenzen möglich

In Fällen, in denen ein Mietvertrag über Wohnraum auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden soll, muss eine Begründung hierfür im Vertrag schriftlich angegeben sein. Ist die Begründung zu allgemein gehalten, hat dies zur Folge, dass das Mietverhältnis als unbefristet abgeschlossen gilt. Der Mieter muss dann damit rechnen, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen greifen, auch wenn das für ihn nachteilig ist.

Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten einen Mietvertrag über eine Wohnung in Neustadt-Haardt auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Als Grund wurde im Vertrag angegeben, dass der Vermieter die Wohnung nach den drei Jahren für seine Familie nutzen wolle. Entgegen dieser Befristung kündigte der Vermieter allerdings bereits nach knapp einem Jahr mit der für dauerhafte Mietverträge vorgesehenen Kündigungsfrist von drei Monaten.

Der Mieter widersprach der Kündigung und beharrte auf der vereinbarten 3-Jahres-Frist. Er blieb vor Gericht jedoch erfolglos. Das LG hat im Berufungsverfahren bestätigt, dass die Befristung als unwirksam anzusehen ist. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Befristung ist unwirksam, da die Formulierung im Mietvertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte. Diesbezüglich sind strenge Anforderungen zu stellen. Insofern reicht es nicht aus, dass einfach nur Schlagworte wie „Eigenbedarf“ benutzt werden oder der Gesetzeswortlaut abgeschrieben wird. Vielmehr muss zumindest das Verwandtschaftsverhältnis zu den künftigen Bewohnern genau bezeichnet werden. Mündliche Absprachen sind ebenfalls nicht ausreichend. Vielmehr ist die schriftliche Mitteilung der Gründe zwingend erforderlich.

Infolgedessen gilt im vorliegenden Fall der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und der Vermieter durfte schon vor Ablauf der 3-Jahres-Frist wegen Eigenbedarfs kündigen. Die Tatsache, dass dies den Mieter benachteiligte, muss von diesem hingenommen werden. Eine anderweitige Auslegung des Mietvertrags entsprach in diesem Fall nicht der Interessenlage der Vertragsparteien.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.02.2022 12:40
Quelle: LG Frankenthal - Pressemitteilung v. 24.2.2022

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