Otto Schmidt Verlag

LSG Niedersachsen-Bremen v. 3.2.2022 - L 11 AS 578/20

Vermieter kann keine Miete vom Jobcenter einklagen

Ein Vermieter hat trotz der Möglichkeit der Direktzahlung der Miete keine eigenen einklagbaren Ansprüche gegen das Jobcenter.

Der Sachverhalt:
Zugrunde lag das Verfahren eines Mannes aus dem Harz, der Wohnungen an Grundsicherungsempfänger vermietet und sich dabei von den Mietern die Zustimmung zur Direktzahlung geben lässt. Nachdem eine Mieterin die Nebenkosten für die Jahre 2018 und 2019 schuldig blieb, verlangte er die Zahlung der Rückstände vom Jobcenter Goslar. Dieses lehnte eine Direktüberweisung ab, da der Vermieter keine eigenen Ansprüche aus dem SGB II habe.

Demggü. hielt der Mann es für nicht hinnehmbar, dass das Jobcenter zwar die Kosten des Energieversorgers direkt zahle, er jedoch erst prozessieren müsse. Hierdurch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Er werde vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Neben den rückständigen Kosten seien inzwischen auch Mietschulden aufgelaufen. Der Gesamtbetrag summiere sich auf über 4.000 €. Hierfür müsse das Jobcenter im Wege der Amtshaftung zahlen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt.

Die Gründe:
Es besteht keine Anspruchsgrundlage für eine Schuldübernahme. Trotz der im SGB II vorgesehen Möglichkeit der Direktzahlung von Miete an den Vermieter entsteht keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter. Der Vermieter hat somit keine eigenen einklagbaren Ansprüche. Die Direktzahlung dient nämlich allein der Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Unterkunftsleistungen. Sie erfüllt nicht den Zweck einer vereinfachten Durchsetzung von Mietforderungen durch Schaffung eines weiteren solventen Schuldners in Form des Jobcenters. Die Eintreibung von Schulden ist ein objektiv eigenes Geschäft des Vermieters.

Da ein Vermieter - im Gegensatz zum Leistungsempfänger - im sozialgerichtlichen Verfahren nicht von der Kostenpflicht befreit ist, hat der Mann allein zweitinstanzliche Gerichtskosten von 1.200 € zu tragen. Den Streitwert hatte er zuvor durch weitere Forderungen (Auskünfte u.ä.) auf 14.000 € in die Höhe getrieben.

Mehr zum Thema:

  • RECHTSPRECHUNG: Modernisierungs-Mieterhöhung bei Grundsicherungsempfängern, LG Berlin vom 29.9.2021 - 64 S 111/20, Hans Reinold Horst, MietRB 2022, 68
  • Beratermodul Mietrecht und WEG-Recht: Die perfekte Basisausstattung zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht finden Praktiker im Beratermodul Mietrecht und WEG-Recht. Jetzt neu: Mit den Inhalten der Neuauflage Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020. 4 Wochen gratis nutzen!



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.03.2022 16:16
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen PM vom 7.3.2022

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