Otto Schmidt Verlag

OLG Düsseldorf v. 21.3.2022, I-9 U 25/21

Geldautomat darf auch nach Berichten über Sprengungen bleiben

Die bloß abstrakte Gefahr eines Zugriffsversuchs durch Kriminelle genügt nicht, um der Mieterin einer Teileigentumseinheit (hier: eine Bank) die ihr genehmigte Nutzung eines Geldautomaten zu untersagen.

Der Sachverhalt:
Bei den Klägern handelt es sich um die Bewohner eines Mehrfamilienhauses in Ratingen. Sie hatten Sorge, dass der Geldautomat der Bankfiliale im Erdgeschoss ihres Hauses gesprengt werden könnte. Anlass dafür waren zahlreiche Medienberichte über solche Fälle. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangte deshalb von der Bank, den Geldautomaten zu entfernen, was diese allerdings verweigerte. Es existiert kein einstimmiger Beschluss über die Änderung der Benutzungsregeln der Immobilie

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung vor dem OLG blieb erfolglos. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Kläger haben gegenüber der beklagten Bank keinen Anspruch auf Entfernung des Bankautomaten.

Die Kläger hatten als Eigentümergemeinschaft mit dem Betrieb einer Bankfiliale auch das Aufstellen eines Geldautomaten genehmigt. Eine Änderung der Benutzungsregeln ihrer Immobilie könnten die Eigentümer aber nur einstimmig beschließen, was nicht geschehen ist. Die bloß abstrakte Gefahr eines Zugriffsversuchs durch Kriminelle genügt nicht, um der Mieterin einer Teileigentumseinheit die ihr genehmigte Nutzung zu untersagen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.03.2022 16:23
Quelle: PM des OLG Düsseldorf v. 21.3.2022

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