Otto Schmidt Verlag

OLG Zweibrücken v. 29.6.2021 - 1 Owi 2 SsBs 40/21

Fahrverbot nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Das Regelfahrverbot kann nicht allein wegen der Art des geführten Kraftfahrzeugs (hier: E-Scooter) entfallen. Für die Beurteilung der abstrakten Gefährlichkeit bestimmend bleiben die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt.

Der Sachverhalt:
Nach den Feststellungen des Bußgeldrichters führte der Betroffene im Herbst 2020 abends im Stadtgebiet von Kaiserslautern einen E-Scooter. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der Betroffene aufgrund vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums verschiedene Konzentrationen von unterschiedlichen Betäubungsmitteln im Blut aufwies. Weiter hätte der Betroffene nach den Feststellungen des AG die relevante Kokain-Konzentration, die zu einer konkreten Beeinflussung geführt hat, erkennen und die Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss vermeiden können.

Das AG hat den Betroffenen deshalb wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain (190 ng/mL) zu einer Geldbuße i.H.v. 500 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat beanstandet, dass das AG ein Fahrverbot verhängt hat und dies damit begründet, dass beim Verwenden eines E-Scooters nicht regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen sei.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Die Gründe:
Das Regelfahrverbot kann nicht allein wegen der Art des geführten Kraftfahrzeugs (hier: E-Scooter) entfallen. Für die Beurteilung der abstrakten Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist weniger die geringere Masse und Geschwindigkeit des E-Scooters von ausschlaggebender Bedeutung als die Wahrscheinlichkeit, andere Verkehrsteilnehmer mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise mit weiteren möglichen Folgewirkungen zu beeinflussen.

Auch einem E-Scooter kommt durch die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zu, das noch dadurch verstärkt wird, dass beim E-Scooter eine Geschwindigkeitsbeschleunigung erheblich leichter fällt als mit einem konventionellen Fahrrad. Diese Geschwindigkeit muss von dem Fahrzeugführer auch beherrscht werden können. Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkbewegungen können angesichts der regelmäßig stehenden Fahrposition und des kleineren Radumfangs deutlich größere Auswirkungen auf die Fahrweise und dadurch hervorgerufene kritische Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer bedingen. Bei einem alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss agierenden Verkehrsteilnehmer wird diese Gefahrenlage verstärkt, da dieser den Anforderungen an die im Straßenverkehr geforderten Handlungsweisen nicht mehr genügen kann.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.03.2022 10:25
Quelle: OLG Zweibrücken PM vom 28.3.2022

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