Otto Schmidt Verlag

Aktuell im MietRB

Umlage von TV- und Rundfunkgebühren (Horst, MietRB 2022, 182)

Ab dem 1.7.2024 soll bei der Umlagemöglichkeit von Nutzungsentgelten für den Rundfunk- und Fernsehempfang durch Breitbandkabel oder Satellitenantennen alles anders werden – dann sollen sich Mieter ihre Signalanbieter selbst auswählen dürfen. Konsequent soll der Vermieter ab dann anfallende Kosten einer Versorgung mit Rundfunk- und Fernsehsignalen via Kabel oder SAT-Antenne nicht mehr auf seine Mieter umlegen dürfen, auch wenn dies nach dem noch geltenden Recht im Mietvertrag zulässig so vereinbart ist. Der vorliegende Kurzbeitrag widmet sich abzeichnenden Fragen aus der Beratungspraxis dazu.


1. Welche Rechtslage gilt jetzt noch aktuell?

2. Kann der Vermieter die bisherige Signalversorgung mit den von ihm gewählten Anbietern aus diesem Anlass kündigen?

3. Können Nutzungsentgelte für „fremd bezogene“ Empfangsanlagen und urheberrechtliche Lizenzgebühren sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren von Kabelanschlüssen gar nicht mehr auf den Mieter umgelegt werden, auch wenn der Mieter weiter die bisherige Signalversorgung erhalten möchte?

4. Kann der Vermieter nicht einfach den bisherigen Versorgungsvertrag deshalb ersatzlos kündigen und den Mieter generell auf Eigenversorgung verweisen?

5. Wie kann dieses Dilemma in bestehenden Mietverhältnissen gelöst werden?

6. Was ist beim Abschluss neuer Mietverträge zu beachten?

7. Welche Kosten können ohne Rücksicht auf die TKG-Novelle weiter umgelegt werden, wenn die gebäudeinterne Netzinfrastruktur vor dem 1.12.2021 errichtet wurde?

8. Und wenn die Anlage erst nach dem 1.12.2021 errichtet ist – was gilt dann?


1. Welche Rechtslage gilt jetzt noch aktuell?

§ 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) erlaubt es aktuell noch, die laufenden Kosten einer Gemeinschaftsantenne sowie Kabelanschlussgebühren als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Diese Feststellung gilt für Anlagen, die vor dem 1.12.2021 – dem Inkrafttreten des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes – installiert wurden. Ab dem 1.7.2024 entfällt diese Möglichkeit in weiten Teilen.

Dem korrespondierend können Mieter die Signalversorgung, die durch den Vermieter bezogen wird, zu dem genannten Datum kündigen, wenn die Belieferung mit dem bisherigen Telekommunikationsdienst im Rahmen des Mietverhältnisses bereits seit 24 Monaten läuft (§ 71 Abs. 2 S. 3 TKG). Der Bestand des Mietvertrags bleibt davon unberührt (Opt-Out-Recht), er läuft also weiter. Zuvor kann dieses Recht nicht ausgeübt werden (§ 330 Abs. 4 TKG). Wird dagegen nur über die Betriebskosten abgerechnet, bedarf es keiner Erklärung der Mieter.

2. Kann der Vermieter die bisherige Signalversorgung mit den von ihm gewählten Anbietern aus diesem Anlass kündigen?

§ 230 Abs. 5 TKG gibt ein außerordentliches Kündigungsrecht zum 30.6.2024, wenn der zu kündigende Versorgungsvertrag dazu keine eigenen Regelungen enthält. Das muss immer geprüft werden. Denn die Verträge zwischen dem Gebäudeeigentümer und dem Telekommunikationsanbieter enthalten häufig Vertragsanpassungsklauseln für den Fall, dass sich die Geschäftsgrundlage ändert. Derartige Vereinbarungen gelten dann nach § 230 Abs. 5 TKG vorrangig.

3. Können Nutzungsentgelte für „fremd bezogene“ Empfangsanlagen und urheberrechtliche Lizenzgebühren sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren von Kabelanschlüssen gar nicht mehr auf den Mieter umgelegt werden, auch wenn der Mieter weiter die bisherige Signalversorgung erhalten möchte?

Die dafür aktuell noch vorgesehene Erlaubnisvorschrift in § 2 Nr. 15 BetrKV entfällt und kann deshalb keine Grundlage zur Kostenumlage mehr bieten. Zu beantworten bleibt aber, ob der Vermieter eine Signalversorgung als „sonstige Betriebskosten“ i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV behandeln kann. Wäre das möglich, könnte das Ansinnen des EU-Gesetzgebers, das mit der Novelle des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes in deutsches Recht umgesetzt wurde, umgangen werden. Auf erste Sicht ist man deshalb geneigt, die gestellte Frage zu verneinen. Bedenkt man aber, dass der Gesetzgeber dem Vermieter lediglich ein Wahlrecht bei der Signalversorgung eröffnen wollte und auch im Zuge dessen für mehr Wettbewerb unter den Anbietern sorgen wollte, dann wird man für die Antwort zu differenzieren haben:

Wird der Mieter vorher nicht gefragt, (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.06.2022 13:03
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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