Otto Schmidt Verlag

LG Düsseldorf v. 22.6.2022 - 25 S 56/21

Wohnungseigentümergemeinschaft: Sieben Meter hohes Kreuz im Garten unzulässig

Die Bewohnerin einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf in ihrem Garten kein sieben Meter hohes Holzkreuzes aufstellen; es handelt es sich um eine erhebliche optische Beeinträchtigung. Auf einen vernünftigen Betrachter wirkt das Kreuz wie ein störender Fremdkörper; der Garten verliert sein Erscheinungsbild in weiten Teilen und nimmt eher die Züge einer Gedenkstätte an.

Der Sachverhalt:
Die beklagte Rentnerin lebt mit der klagenden Nachbarin in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In ihrem Garten stellte die Beklagte ein etwa sieben Meter hohes Holzkreuz auf. Die Klägerin fühlte sich durch das Kreuz gestört. Mit ihrer Klage möchte sie erreichen, dass die Beklagte das Kreuz wieder beseitigt.

Das AG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem LG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das AG hat die Beklagte zu Recht zur Beseitigung des Kreuzes.

Bereits aufgrund der massiven Höhe handelt es sich um eine optische Beeinträchtigung der Wohnanlage. Auf einen vernünftigen Betrachter wirkt das Kreuz wie ein störender Fremdkörper. Es führt nämlich dazu, dass der Garten sein Erscheinungsbild als Garten in weiten Teilen verliert und stärker die Züge einer Gedenkstätte annimmt. Für die Klägerin ist das Kreuz auch deutlich sichtbar. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme schließlich nicht davon überzeugt, dass die Klägerin - wie die Beklagte zuvor behauptet hat - in die Errichtung des Kreuzes eingewilligt hatte.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.06.2022 10:10
Quelle: LG Düsseldorf vom 21.6.2022

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