Otto Schmidt Verlag

VG Berlin v. 9.6.2022 - VG 19 K 664.17

Keine sechsgeschossige Bebauung hinter der denkmalgeschützten Berliner Schaubühne

Die stillgelegten Tennisplätze hinter der Berliner Schaubühne dürfen nicht mit zwei sechsgeschossigen Wohngebäuden bebaut werden. Das Vorhaben verstößt nach jetzigem Stand der Planung wegen seiner Größe und Massivität gegen den Denkmalschutz. Eine Bebauung dieses Bereichs ist allerdings nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Sachverhalt:
In Berlin-Charlottenburg wurde zwischen 1927 und 1931 nach Plänen des Architekten Erich Mendelsohn der sog. WOGA-Komplex erbaut. Neben einer Wohnanlage zählt hierzu als bekanntestes Gebäude auch die Berliner Schaubühne (früher: Kino Universum). Die Gebäude stehen seit 1982 unter Denkmalschutz. Die Klägerin plant die Errichtung von zwei freistehenden Wohngebäuden mit sechs Vollgeschossen und insgesamt 40 Wohnungen auf der Fläche einer 2007 stillgelegten und innerhalb des Komplexes gelegenen Tennisplatzanlage, die in südlicher Richtung angrenzt.

Das Bezirksamt beschied weder den bereits 2016 gestellten Antrag auf Erteilung einer bauplanungsrechtlichen Ausnahme für das Vorhaben noch den Antrag auf eine denkmalrechtliche Genehmigung. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Das VG gab der Klage nur teilweise statt. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das OVG möglich.

Die Gründe:
Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte denkmalrechtliche Genehmigung. Das Vorhaben verstößt wegen seiner Größe und Massivität gegen den Denkmalschutz.

Durch die Realisierung der geplanten Bebauung wird insbesondere die künstlerische Bedeutung der Bestandsgebäude als hochwertiges Beispiel der Kunstperiode der Neuen Sachlichkeit wesentlich beeinträchtigt. Den gesamten Komplex zeichnet nicht nur seine außergewöhnliche Homogenität aus, sondern er steht geradezu exemplarisch für das Werk Mendelsohns. Er ist sowohl durch Zurückhaltung und Schlichtheit als auch durch Funktionalität statt Prunk geprägt. Demgegenüber würde das geplante Vorhaben die Bestandsgebäude verdecken und so ihre Wahrnehmbarkeit verstellen.

Allerdings ist eine Bebauung dieses Blockinnenbereichs nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Aufgrund der besonderen Lage des Baugrundstücks und der baulichen Situation in der näheren Umgebung stehen jedenfalls bauplanungsrechtliche Vorgaben einer Bebauung des Grundstücks nicht prinzipiell entgegen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung: Denkmaleigenschaft als Mangel beim Immobilienkauf; BGH vom 19.03.2021 - V ZR 158/19; MDR 2021, 864 - Noch keinen Datenbankzugang? Jetzt gratis testen.

Aktionsmodul Zivilrecht
Sie können Tage nicht länger machen, aber effizienter. 6 Module vereint mit führenden Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften für die zivilrechtliche Praxis. Neu: Online-Unterhaltsrechner. Jetzt zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO. 4 Wochen gratis nutzen!



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.06.2022 11:37
Quelle: VG Berlin PM Nr. 24 vom 22.6.2022

zurück zur vorherigen Seite