Otto Schmidt Verlag

BGH v. 23.6.2022 - V ZB 32/21

Miteigentumsanteile in einer Hand: Keine Teilungsversteigerung des Grundstücks in analoger Anwendung von § 180 Abs. 1 ZVG

Vereinigen sich die Miteigentumsanteile an einem Grundstück in der Hand eines Eigentümers und wird ein Anspruch des Übertragenden auf Rückübereignung eines Miteigentumsanteils durch Vormerkung gesichert, kommt eine Teilungsversteigerung des Grundstücks in analoger Anwendung von § 180 Abs. 1 ZVG nicht in Betracht.

Der Sachverhalt:
Die rechtskräftig geschiedenen Beteiligten waren jeweils hälftige Miteigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Während der Ehezeit übertrug der Antragsgegner seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück unentgeltlich auf die Antragstellerin. Die Beteiligten vereinbarten in dem notariellen Vertrag vom 25.1.2007 die Verpflichtung der Antragstellerin zur Rückübertragung des Miteigentumsanteils an den Antragsgegner u.a. für den Fall, dass eine Partei einen Antrag auf Scheidung der Ehe stellt und die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.

Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens wurde die hiesige Antragstellerin auf Antrag des hiesigen Antragsgegners durch Beschluss des AG - Familiengericht - verpflichtet, einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an den Antragsgegner aufzulassen, das Eigentum daran zu übertragen und die Eintragung des Antragsgegners als Eigentümer des hälftigen Miteigentumsanteils zu bewilligen. Die Übertragung erfolgte bislang nicht. Die Beurkundung eines auf Betreiben der Antragstellerin entworfenen Überlassungsvertrags lehnte der Antragsgegner ab. Die Antragstellerin beantragt nunmehr die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft gem. § 180 Abs. 1 ZVG.

Das AG - Vollstreckungsgericht - wies den Antrag zurück; das LG gab ihm statt. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hob der BGH den Beschluss des LG auf und wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG zurück.

Die Gründe:
Die Annahme des LG, die Teilungsversteigerung sei zulässig, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Die Regelung über die Teilungsversteigerung in § 180 Abs. 1 ZVG betrifft die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft. Diese Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar. Sie setzt nach ihrem Wortlaut eine Gemeinschaft, also eine Mehrheit von Personen, voraus. Daran fehlt es hier, da die Antragstellerin Alleineigentümerin des Grundstücks ist. Entgegen der Auffassung des LG kann die frühere Bruchteilsgemeinschaft auch nicht zum Zwecke der Teilungsversteigerung in entsprechender Anwendung von § 180 Abs. 1 ZVG als fortbestehend fingiert werden.

Richtig ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des LG, dass der Fortbestand einer Bruchteilsgemeinschaft bei Vereinigung mehrerer ideeller Anteile an einer Gemeinschaft in einer Hand in Ausnahmefällen aus praktischen Gründen fingiert wird. In der hier gegebenen Fallkonstellation gibt es allerdings keinen Grund dafür, die ehemalige Bruchteilsgemeinschaft der Beteiligten im Wege analoger Anwendung von § 180 Abs. 1 ZVG als fortbestehend zu behandeln. Vereinigen sich die Miteigentumsanteile an einem Grundstück in der Hand eines Eigentümers und wird ein Anspruch des Übertragenden auf Rückübereignung eines Miteigentumsanteils durch Vormerkung gesichert, kommt eine Teilungsversteigerung des Grundstücks in analoger Anwendung von § 180 Abs. 1 ZVG nicht in Betracht. Es mangelt sowohl an der für eine analoge Anwendung der Vorschrift erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte als auch an einer planwidrigen Regelungslücke.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Zulässigkeit der Teilungsversteigerung des Familienheims vor Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses
OLG Dresden vom 04.11.2021 - 23 UF 259/21
Walter Kogel, FamRB 2022, 295

Aufsatz:
Ausgewählte Rechtsprechung zu Haushalts‑, Ehewohnungs- und Gewaltschutzverfahren seit Veröffentlichung ab Mitte 2020
Petra Scharl / Jürgen Schmid, FamRB 2022, 205

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.08.2022 14:31
Quelle: BGH online

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