Otto Schmidt Verlag

OLG Oldenburg v. 8.7.2022 - 6 U 328/21

Sanierung darf nicht zu Lasten des Nachbarn gehen

Bei Sanierungsarbeiten am eigenen Haus (Wasser aus dem Keller nach draußen gepumpt) muss man auch das Nachbargrundstück im Blick behalten. Der Geschädigte kann auch die fiktiven Kosten einer Fachfirma ersetzt verlangen. Schließlich soll ein Schädiger nicht davon profitieren können, wenn ein Geschädigter einen Schaden selbst beseitigt.

Der Sachverhalt:
Der Beklagte und seine Geschwister hatten das von ihnen geerbte Elternhaus in Osnabrück sanieren lassen. Dabei wurde auch Wasser aus dem Keller nach draußen gepumpt. Der Beklagte ging davon aus, dass keine Ableitung in die Kanalisation erforderlich sei, weil das Wasser auf seinem Grundstück versickern würde. Stattdessen gelangte es zum Nachbarhaus und dort über einen Lichtschacht in den Keller des klagenden Nachbarn. Dort durchnässte es die Wände und den Fußboden.

Der Kläger verlangte rund 6.700 € Schadensersatz. Das LG der Klage teilweise statt. Es sprach dem Kläger gut die Hälfte der geforderten Summe zu. Ein voller Ersatz sei nicht geschuldet, weil der Kläger keine Vorsorge dafür getroffen habe, dass das Wasser aus dem Lichtschacht auch bei Frost habe hinreichend ablaufen können. Außerdem habe er den Schaden selbst behoben, so dass er nicht den Betrag verlangen könne, den eine Fachfirma in Rechnung gestellt hätte.

Auf die Berufung des Klägers hat das OLG die Entscheidung abgeändert und dem Kläger den vollen Betrag zugesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Dem Kläger konnte kein Vorwurf gemacht werden. Der Lichtschacht war zwar teilweise nicht in Ordnung gewesen, dies hatte aber nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu dem Schaden beigetragen. Das Wasser wäre ansonsten über das Kellerfenster eingedrungen.

Außerdem konnte der Kläger auch die fiktiven Kosten einer Fachfirma ersetzt verlangen. Schließlich soll ein Schädiger nicht davon profitieren können, wenn ein Geschädigter einen Schaden selbst beseitigt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.09.2022 16:30
Quelle: OLG Oldenburg – PM v. 13.9.2022

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