Otto Schmidt Verlag

Aktuell im MietRB

Übersicht zu den neuen §§ 5 und 6a HeizkostenV – Teil II (Pfeifer, MietRB 2023, 15)

Nach § 6a Abs. 1 und 2 HeizkostenV ist – auch im Hochsommer – der letztmonatige Heizungs- und bei zentraler Warmwasserversorgung der Warmwasserverbrauch mitzuteilen. Er ist mit dem vormonatigen Verbrauch sowie dem Verbrauch des namensgleichen Monats des Vorjahres zu vergleichen. Die Angaben müssen in Kilowattstunden erfolgen. Doch zeigen die überwiegend verwendeten Heizkostenverteiler gar keine Kilowattstunden an. Auch der Warmwasserverbrauch muss in kWh angegeben werden, obwohl Warmwasser seit Jahrzehnten in Kubikmetern abgerechnet wird. Pflichtgemäß muss schließlich der vormonatige Verbrauch mit dem eines „normierten Durchschnittsnutzers" verglichen werden. Nur, wer ist das? Unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien und die Stimmen der Fachliteratur wird diesen Fragen nachgegangen. Der Beitrag setzt die Ausführungen in MietRB 2022, 366 fort.


16. Verbrauchsangaben in Kilowattstunden nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 HeizkostenV

a) Ablesewerte von Heizkostenverteilern sind keine kWh-Angabe

aa) Bei freihändigem Umrechnen droht Bußgeld

bb) Tatbestand des § 33 MessEG erfüllt

cc) Rückgriff auf Basisempfindlichkeit nicht zielführend

dd) Zwei Gesetze stoßen zusammen

ee) § 33 MessEG nicht durch § 25 S. 1 Nr. 7 MessEV blockiert

ff) Alternative: Ein Weg aus dem kWh-Dilemma

b) Umrechnung von Ablesewerten bei Warmwasser statthaft

17. Vergleiche mit zurückliegenden Zeiträumen nach § 6a Abs. 2 Nr. 2

a) Nur erhobene Daten

b) Keine Witterungsbereinigung

18. Vergleich mit dem normierten Durchschnittsnutzer

a) Zweckbindung der Nutzerdaten

b) Schließung der Regelungslücke

c) Durchschnittsverbrauch pro Wohnfläche erfüllt das Gesetz

d) Kein Kürzungsrecht

III. Die Informationspflichten nach § 6a Abs. 3

1. Zusammen mit der Jahresabrechnung

2. Die Informationen nach § 6a Abs. 3 S. 1 und 2

a) § 6a Abs. 3 S. 1 Nr. 1a – Energieträger

aa) Keine überfeinerte Aufschlüsselung

bb) Zusätzliche Angaben bei Fernwärme

b) § 6a Abs. 3 S. 1 Nr. 1b – Steuern, Abgaben, Zölle

c) § 6a Abs. 3 S. 1 Nr. 1c– Kosten der Erfassungsgeräte usw.

d) § 6a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 – Kontaktinformationen

e) § 6a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 – Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

f) § 6a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 – Vergleiche mit dem normierten Durchschnittsnutzer

g) § 6a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 sowie Abs.3 S. 2 – Witterungsbereinigter Energieverbrauch

IV. § 6a Abs. 4 – Verweis auf § 556 Abs. 3 BGB

V. § 6a Abs. 5: Auffangtatbestand und Mindest-Informationspflichten

VI. Fazit

1. Kürzung nach § 12 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV

2. Kürzung nach § 12 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV

3. Summierung von Kürzungsrechten

a) Keine Summierung

b) Eintritt der Summierung


16. Verbrauchsangaben in Kilowattstunden nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 HeizkostenV

Die von § 6a Abs. 2 Nr. 1 verlangte Angabe des Verbrauchs „im letzten Monat in Kilowattstunden“ ist ohne weiteres machbar, wenn ein Wohnungs-Wärmezähler die Verbräuche direkt in kWh anzeigt.

a) Ablesewerte von Heizkostenverteilern sind keine kWh-Angabe

Da Heizkostenverteiler keine Messgeräte sind und keine Wärmemengen in kWh anzeigen, sondern nur unspezifische, also dimensionslose Ablesewerte, stellt sich die Frage des Umrechnens.

aa) Bei freihändigem Umrechnen droht Bußgeld

Im geschäftlichen Verkehr dürfen nach § 33 MessEG Werte für Messgrößen, also auch kWh-Werte, nur verwendet werden, „wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und diese Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind“.

bb) Tatbestand des § 33 MessEG erfüllt

Das Tatbestandsmerkmal des „geschäftlichen Verkehrs“ ist erfüllt: Entweder in Vollzug des Messdienstvertrages oder in Vollzug des Vertrages zwischen Hauseigentümer und Mieter. Auch entfällt die Anwendbarkeit des § 33 MessEG nicht deshalb, weil die Mitteilung nach § 6a Abs. 2 keine Zahlungspflichten auslöst.

cc) Rückgriff auf Basisempfindlichkeit nicht zielführend

Zum Teil wird auf die Umrechnung, ausgehend von der Basisempfindlichkeit der elektronischen Heizkostenverteiler gesetzt. Dagegen sprechen Untersuchungen, wonach je nach Bauart des Heizkostenverteilers, generell kein lineares Verhältnis besteht wie etwa: „Eine Ableseeinheit = xyz kWh.“ Die Probleme werden auch nicht dadurch gelöst, dass man als Ergebnis solcher Umrechnung statt „kWh“ einen sog. Äquivalenzwert in Form der neuen Abkürzung kWhäq präsentiert.

Und weil der Heizkostenverteiler „am“ Heizkörper befestigt ist und auch nur dort ermittelt, würde im Gegensatz zu 6a Abs. 2 Nr. 1 nicht der Verbrauch des Nutzers mitgeteilt, sondern nur die Wärmeabgabe der Heizkörper. Die übliche im normalen Rahmen bleibende, damit eher geringe, aber physikalisch unvermeidliche Rohrwärmeabgabe wird nicht erfasst. In diesem Sinne ist auf ein klares Statement des BGH zu verweisen: „Erfassen bedeutet Messen, nicht Berechnen.“

dd) Zwei Gesetze stoßen zusammen

Das Gesetz verlangt etwas Unmögliches. § 6a Abs. 2 Nr. 1 und § 33 MessEG stehen im Gegensatz zueinander. Dieser Widerspruch zwischen zwei Gesetzen bedingt eine (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.01.2023 12:47
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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