Otto Schmidt Verlag

OLG Oldenburg v. 7.3.2023 - 12 U 130/22

Haftet der Verkäufer eines Hauses für Marder-Schäden in der Wärmedämmung des Dachs?

Stellt der Käufer eines Hauses nach einiger Zeit Schäden an der Wärmedämmung des Dachs fest, die auf einen Marderbefall schließen lassen, so haftet der Verkäufer, wenn die Parteien eine Haftung des Verkäufers für Mängel ausgeschlossen haben, nur bei Kenntnis und arglistigem Verschweigen des Befalls.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin erwarb von dem Beklagten ein Haus. Als sie sechs Monate später das Haus renovierte, stellte sie Schäden an der Wärmedämmung am Dach fest, die auf Marderbefall schließen ließen. Sie legte ein Gutachten vor, aus dem sich ergab, dass in der Vergangenheit mehrere Marder auf dem Dachboden gelebt hatten, was zu erheblicher Geräuschentwicklung und erheblicher Kotansammlung und Schäden in der Dämmung geführt habe. Sie verlangte von dem Verkäufer Schadensersatz. Der Verkäufer wies eine Haftung zurück. Ihm sei von einem Marderbefall nichts bekannt gewesen.

Das LG wies die Klage ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das OLG wies die Klägerin darauf hin, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin nahm diese die Berufung zurück.

Die Gründe:
Vorliegend besteht eine Haftung des Beklagten als Verkäufer des Hauses nicht.

Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass der Verkäufer einen akuten Marderbefall arglistig verschwiegen hat. Auch der Klägerin ist der Befall erst sechs Monate später bei der Renovierung aufgefallen. Der Beklagte hat das Haus nur zwei Jahre lang selbst bewohnt. Zwar hat der Vorbesitzer dem Beklagten von einem Marderbefall berichtet. Es ist aber durchaus glaubhaft und vorstellbar, dass der Beklagte in seiner Besitzzeit keinerlei Anzeichen für einen akuten Marderbefall bemerkt hat, weil der Befall schon länger zurückliegt. Entsprechend bestand für ihn keine Aufklärungspflicht. Ein arglistiges Verhalten ist nicht bewiesen.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag:
Grundstücksrecht
MDR 2023, R113
MDR0054631

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.05.2023 09:13
Quelle: OLG Oldenburg PM Nr. 21 vom 8.5.2023

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