Aktuell im MietRB
Das C02KostAufG und offene Fragen (Pfeifer, MietRB 2023, 275)
Das Anfang 2023 in Kraft getretene Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gilt gem. § 11 Abs. 1 auch für Mietverträge, die vor 2023 geschlossen wurden. Freilich lässt das Gesetz etliche Punkte offen: Was z.B. versteht dieses Gesetz unter Wohnfläche? Wie ist die Warmwasserversorgung zu berücksichtigen? Wie wird der abrechnungsrelevante Brennstoffpreis berechnet? Diese und weitere Praxisfragen werden nachfolgend behandelt.
1. Allgemeines zum CO2KostAufG
2. Der CO2-Preis
3. Geltungsbereich des CO2KostAufG
a) Sachlicher Geltungsbereich; § 2 Abs. 1 und § 8
b) Geltung für Wohn- und Geschäftsraummieter
c) Geltung bei Nichtwohngebäuden
d) Geltung auch für Wohnungseigentümer
e) Geltung für selbstversorgende Mieter; § 6 Abs. 2
4. Die Brennstoff-Informationen
a) Notfalls „gerichtliche Durchsetzung“
b) Informationen auch der EBeV-2030 entnehmbar
5. Klarstellungsbedürftige Punkte
a) Wohnfläche nicht dem Mietvertrag entnehmen
aa) Im Zweifel Nachmessung unumgänglich
bb) Vermessung nach der Wohnflächenverordnung
b) Balkone und Wohnfläche
aa) Balkone nicht am CO2-Ausstoß beteiligt
bb) CO2KostAufG auf Gebäudedämmung gerichtet
cc) Keine Energieeinsparung an Balkonen
c) Ungeklärt: Warmwasserverbrauch und Einstufung
aa) Raumbeizung maßgeblich
bb) Warmwasseranteil: ca. 14 % der Emmissionen
d) Zusammengefasste Gebäude
6. Ausnahmen
a) Das wirkliche 44 Zweifamilienhaus
b) Heizfremde Brennstoffnutzung
c) Ausnahmebestimmungen für Nichtwohngebäude
d) Kommunale Anmietung
e) Ausnahmen nach § 11 HeizkostenV und § 2 Abs. 6
f) Kürzung nach § 7 Abs. 4 nicht ausschließbar
g) Haus unter Denkmalschutz
aa) Reduzierung des vermieterseitigen CO2-Preises
bb) Zahlung des gesamten CO2-Preises durch den Mieter
cc) Beweislast und Bauvoranfrage
h) Keine Anwendung des CO2KostAufG auf Strom
7. Die Einstufung auf einen Blick
8. Schrittweises Berechnen einer Einstufung
a) Umrechnung von GJ in kWh
b) Der spezifische CO2-Ausstoß des Hauses
c) Der abrechnungsrelevante Brennstoffpreis
9. Elektronische Anwendung gem. § 11 Abs. 3
10. Das Verständlichkeitsgebot
11. Das 3 %-Kürzungsrecht nach § 7 Abs. 4
a) Kürzung betrifft gesamten Heizkostenbetrag
b) Fehlerhafte Angaben
12. Echo aus der Fachwelt
1. Allgemeines zum CO2KostAufG
Zur Verringerung des bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe entstehenden Kohlendioxids wird bei Brennstoffen, die dem BEHG unterliegen, ein CO2-Preis erhoben, der sozusagen Teilmenge des Brennstoffpreises ist. Nach dem CO2KostAufG wird der CO2-Preis zwischen Mieter und Vermieter nach einer Einstufungstabelle aufgeteilt: Einen Teil muss der Vermieter tragen, die Mieter müssen den anderen Teil tragen. Die Aufteilung staffelt sich je nach der Menge des ausgestoßenen CO2, siehe die nachfolgende Einstufungstabelle.
Der auf den Mieter entfallende CO2-Kostenanteil ist gem. § 6 Abs. 3 in der Heizkostenabrechnung auszuweisen. Eine Bezugnahme auf ein anderes Schreiben, ein Download aus dem Internet o.ä. reichen nicht aus.
Das CO2KostAufG soll bewirken, dass die Nutzer eines Gebäudes zu energieeffizientem Verhalten und Gebäudeeigentümer zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen „angereizt“ werden. Das CO2KostAufG genießt gem. § 2 Abs. 4 Vorrang gegenüber § 6 Abs. 1 HeizkostenV und gegenüber rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
Die HeizkostenV bleibt jedoch bis auf § 7 Abs. 1-3 CO2KostAufG unberührt. Denn die HeizkostenV ist ein eigenständiges Gesetz im Sinne von Artikel 2 EGBG.
2. Der CO2-Preis
Der eigentliche CO2-Preis (Zertifikatspreis) wird gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 BEHG festgelegt. Für 2023 beträgt der Preis je Tonne CO2 für das Emissionszertifikat (§ 2 Nr. 3 BEHG) 30 €; ab Anfang Januar 2024 soll er 35 € je Tonne CO2 betragen, ab Anfang 2025 je Tonne 45 €.
3. Geltungsbereich des CO2KostAufG
Es ist zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem zeitlichen Geltungsbereich zu unterscheiden.
a) Sachlicher Geltungsbereich; § 2 Abs. 1 und § 8
Sachlich ist zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden zu unterscheiden.
b) Geltung für Wohn- und Geschäftsraummieter
Primär gilt das Gesetz gem. den §§ 5 und 8 zunächst für Wohngebäude, also im Regelfall für Wohnraummieter. Dies gilt es auch bei einer Mischnutzung, also für Geschäftsraummieter in einem Wohngebäude; z. B. mit Einzelhandel oder Arztpraxen.
c) Geltung bei Nichtwohngebäuden
Bei Nichtwohngebäuden sind gem. § 8 Abs. 2 und 4 bis zum Jahre 2025, die Kohlendioxidkosten zwischen den Mietvertragsparteien hälftig zu teilen.
d) Geltung auch für Wohnungseigentümer
Das CO2KostAufG gilt nicht innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft, auch wenn (...)
