Otto Schmidt Verlag

BayVGH v. 26.7.2021 - 12 B 21.913

Wohnungsvermietung während berufsbedingter Abwesenheit

Die Landeshauptstadt München hat einer Flugbegleiterin zu Unrecht untersagt, ihre selbstgenutzte Eigentumswohnung während ihrer berufsbedingten Abwesenheitszeiten kurzzeitig an Touristen zu vermieten. Die schutzwürdigen Belange der Flugbegleiterin überwiegen die öffentlichen Belange am Wohnraumerhalt, weil die Nutzungsuntersagung nicht zur Folge hat, dass eine zweckentfremdete Wohnung wieder einer Wohnnutzung zugeführt wird.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Flugbegleiterin. Sie bot ihre selbstgenutzte Eigentumswohnung in München wiederholt auf der Vermittlungsplattform AirBnB an, um sie während ihrer berufsbedingten Abwesenheitszeiten kurzzeitig an Touristen zu vermieten. Die Landeshauptstadt München sah darin eine unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum. Sie gab der Klägerin auf, die Nutzung der Wohnung für Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden. Hiergegen richtete sich die Klage der Klägerin.

Das VG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab der BayVGH der Klage statt. Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Vermietung der von der Klägerin überwiegend selbst genutzten Wohnung in Zeiten berufsbedingter Abwesenheit erweist sich jedenfalls als nachträglich genehmigungsfähig.

Die schutzwürdigen Belange der Klägerin überwiegen die öffentlichen Belange am Wohnraumerhalt, weil die Nutzungsuntersagung nicht zur Folge hat, dass eine zweckentfremdete Wohnung wieder einer Wohnnutzung zugeführt wird. Anders als in Fällen, in denen Personen eine nicht dauerhaft selbst bewohnte Wohnung zur Maximierung des Ertrags an einen ständig wechselnden Personenkreis wie z.B. "Medizintouristen" vermieten, steht die Wohnung der Klägerin bei einer Befolgung der Nutzungsuntersagung nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung. Die Anordnung führt vorliegend allenfalls dazu, dass die Wohnung über den gestatteten Vermietungszeitraum von acht Wochen hinaus vorübergehend unbewohnt leer stehen würde.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.08.2021 09:16
Quelle: BayVGH PM vom 13.8.2021

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