Otto Schmidt Verlag

AG Köln v. 7.7.2021 - 210 C 208/20

Vermieterin muss der Haltung eines Boxerhundes in Ein-Zimmer-Wohnung zustimmen

Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren (hier: eines Boxerhundes) in dem Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen. Gem. § 5 Abs. 1 TierschutzhundeverO NRW darf der Hund nur in Räumen gehalten werden, bei denen Einfall von natürlichem Tageslicht gegeben ist.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mieterin einer ca 38 qm großen Ein-Zimmer-Wohnung der Beklagten im 1. OG. Sie ist Flugbegleiterin in Teilzeit, daneben absolviert sie ein Abendstudium. Zuletzt mit Schreiben des Mietervereins vom 26.10.2020 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zur Haltung eines Boxerhundes in der Wohnung. Die Beklagte verweigerte die Erlaubnis und bezog sich zur Begründung darauf, dass die Wohnung zu klein sei und sie der Meinung sei, dass die Klägerin nicht ausreichend Zeit habe. Die angrenzende Nachbarin erteilte mit Schreiben vom 26.11.2020 ihre Zustimmung zur Hundehaltung durch die Klägerin. Eine weitere Mieterin der Beklagten im Haus hält zwei Hauskatzen.

§ 13 des Mietvertrages enthält folgende Regelung: „1. Halten und Inpflegenahme von Haustieren ist nach Zustimmung des Vermieters für das jeweilige Tier gestattet. Die Zustimmung zur Tierhaltung und in Pflegename kann der Mieter nur verlangen, wenn hierdurch keine Belästigungen und keine Gefahren für andere Hausbewohner und Nachbarn entstehen. Nicht zustimmungspflichtig ist einer Haltung oder Inpflegenahme von Kleintieren, die das Verhältnis Mieter/Vermieter und der Mitbewohner untereinander nicht berührt (z.B. Zierfische, Käfigvögel usw.).
2. Die Haltung von Kampfunden sowie sonstiger Tiere, von denen erfahrungsgemäß eine Gefahr ausgehen kann, ist nicht gestattet.“

Die Klägerin behauptete, eine weitere Nachbarin habe ebenfalls einen Hund. Ihre Teilzeittätigkeit stehe der Hundehaltung nicht entgegen, insbesondere habe sie in der Regel einen Anspruch auf 19 freie Tage im Monat. An den Tagen ihrer Abwesenheit würde sie den Hund zu Freunden, Familie oder Hundepension geben. Insbesondere die Cousine der Klägerin sei Hundefachwirtin mit eigener Hundeschule und könne den Hund in Zeiten der Ortsabwesenheit übernehmen. Außerdem leide sie unter einer Depression und einer Anpassungsstörung, insofern sei ein Hund gut für ihre Gesundheit.

Das AG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die von der Klägerin begehrte Hundehaltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen. Im vorliegenden Fall sind keine gewichtigen Sachgründe ersichtlich, die der Beklagten die Untersagung der Hundehaltung im Rahmen einer Abwägung rechtfertigen würden.

Insbesondere kann derzeit nicht von einer Störung anderer Hausbewohner ausgegangen werden, da bislang mangels Anschaffung keinerlei Störungen aufgetreten sind. Dass es durch die Anschaffung eines Boxerhundes gleichsam zwangsläufig zu einer Störung anderer Hausbewohner und Mieter kommt, hat die Beklagte nicht dargelegt. Insbesondere ist die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin, dass Lärmbelästigungen auch schon wegen des vor der Wohnung liegenden Laubenganges ausgeschlossen sind, nicht entgegengetreten. Die schriftliche Zustimmung der angrenzenden Nachbarin ließ die Beklagte als nicht maßgeblich nicht gelten, ohne Entgegenstehendes hervorzuheben.

Auch ist die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin, dass eine weitere Mieterin im Haus zwei Hauskatzen halte und dies seitens der Beklagten gestattet wurde nicht entgegen getreten und hatte keinerlei Unterschiede vorgetragen hinsichtlich der Erlaubnisgewährung. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Haltung eines Boxerhundes als jedenfalls mittelgroßen bis großen Hund in einer 1-Zimmer-Innenstadtwohnung nicht ideal sein mag im Hinblick auf die artgerechte Haltung eines Hundes. Allerdings erscheint die Wohnung mit ca. 38 qm für eine Person nebst Hund ausreichend. Aus der TierschutzhundeverO NRW ergibt sich hinsichtlich des Haltens von Hunden in Wohnungen, die auch dem Aufenthalt von Menschen dienen, keine flächenmäßige Einschränkung. Gem. § 5 Abs. 1 darf der Hund nur in Räumen gehalten werden, bei denen Einfall von natürlichem Tageslicht gegeben ist. Dieses Erfordernis ist hier gewahrt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.02.2022 14:32
Quelle: Justiz NRW

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