Otto Schmidt Verlag

OLG Dresden v. 18.10.2022 - 6 U 580/22

Verstoß gegen Vergleichsvereinbarung: Teurer Streit zwischen Nachbarn ums Parken

Haben Nachbarn in einem Vergleich vereinbart, dass der eine Nachbar seinen Wagen täglich nur bis zu fünfmal für maximal zehn Minuten auf der Straße vor seiner Grundstückseinfahrt abstellen darf, und für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 150 € festgelegt, so wird diese Vertragsstrafe auch bei vielfachen Verstößen jedes Mal fällig.

Der Sachverhalt:
Die Parteien wohnen einander direkt gegenüber in einer engen Wohnstraße in Leipzig. Seit einigen Jahren stellt sich der Beklagte mit seinem Pkw regelmäßig direkt auf die Straße vor seiner eigentlichen Grundstückseinfahrt - und damit genau gegenüber der Einfahrt der Klägerin -, obwohl er auch etwas versetzt oder in seiner eigenen Einfahrt parken könnte. Das führt dazu, dass die Klägerin aus ihrer Einfahrt nur sehr schwer hinein- und herausfahren kann.

Schon 2019 war der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin gerichtlich gegen die Parkgewohnheiten des Nachbarn vorgegangen. Damals hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte sein Auto täglich bis zu fünfmal für maximal zehn Minuten auf der Straße vor seiner Grundstückseinfahrt abstellen darf. Für jeden Verstoß wurde eine Vertragsstrafe von 150 € vereinbart.

Der Beklagte stellte in der Folge sein Fahrzeug weiter an gewohnter Stelle ab. Die Klägerin, die nach dem Tod ihres Ehemannes in den Prozess eingetreten ist, und ihr Ehemann protokollierten die zahlreichen Parkverstöße des Nachbarn und machten die Vertragsstrafen gerichtlich geltend. 2020 verurteilte das LG den Beklagten wegen 44 Verstößen zur Zahlung von 3.300 € an die Kläger und 2021 wegen 83 weiteren Verstößen zu 11.850 €. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin wegen erneuter Verstöße die Zahlung von Vertragsstrafe geltend.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten wegen 67 Verstößen zur Zahlung von 10.500 €. Die Berufung des Beklagten blieb vor dem OLG ganz überwiegend ohne Erfolg.

Die Gründe:
Lediglich acht der 67 geltend gemachten Verstöße waren als nicht erwiesen anzusehen. Hinsichtlich der übrigen Verstöße bestehen angesichts der Protokollierung durch die Klägerin keine Zweifel am Fehlverhalten des Beklagten. Die Vertragsstrafe war deshalb lediglich um 1.200 € zu reduzieren. Weshalb der betagte Beklagte sein Parkverhalten trotz guten Zuredens durch das Gericht nicht ändert und es vorzieht, in regelmäßigen Abständen zu hohen Vertragsstrafen verurteilt zu werden, weiß niemand.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag:
Nachbarrecht
MDR 2022, R235

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.10.2022 14:29
Quelle: OLG Dresden PM vom 20.10.2022

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