Otto Schmidt Verlag

OLG Frankfurt a.M. v. 1.11.2022 - 3 Ss-OWi 1115/22

3.000 € Bußgeld wegen unangemessen hoher Miete

Das OLG Frankfurt a.M. hat eine Bußgeld-Entscheidung des AG bestätigt, mit der dieses den Betroffenen wegen Vereinnahmens einer unangemessenen hohen Miete verurteilt hatte. Der Betroffene habe die Wohnungsknappheit in Frankfurt a.M. vorsätzlich ausgenutzt.

Der Sachverhalt:
Der Betroffene ist Eigentümer einer 33,1 qm großen Einzimmerwohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon in Frankfurt am Main/Nied. Er vermietete diese teilmöblierte Wohnung für 550,- €/Monat kalt zzgl. Nebenkosten von 180,- €/Monat. Auf Anzeige des Mieters ermittelte das Amt für Wohnungswesen wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung.

Gegen den Betroffenen erging wegen des vorsätzlichen Vereinnahmens eines unangemessen hohen Entgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum ein Bußgeldbescheid (§ 5 WiStrG). Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 3.000,- € festgesetzt und die Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1.180,- € angeordnet.

Das AG bestätigte den Bußgeldbescheid nach Einspruch des Betroffenen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Hinblick auf Umfang und Qualität der mitvermieteten Möbel ist von einer ortsüblichen Gesamtmiete in Höhe von 379,- € auszugehen. Das geringe Wohnraumangebot in Frankfurt a.M. ist sachverständig bestätigt worden. Demnach ist spätestens seit Beginn der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts von einem geringen Angebot an Wohnungen auszugehen. Dies ergibt sich u.a. aus der Zahl der gemeldeten Wohnungssuchenden, dem Umstand, dass die Marktmiete um etwa 15% über der örtlichen Vergleichsmiete liegt und der Zahl der von der Stadt vorübergehend wegen Wohnungslosigkeit untergebrachten Personen.

Der Betroffene hat diese Wohnsituation durch das Fordern eines unangemessen hohen Mietzinses ausgenutzt. Unangemessen ist eine Miete, die um mehr als 20 % über dem üblichen Entgelt liegt. Der Betroffene hat die Marktsituation auch ausgenutzt. Der Mieter hatte neun Monate lang eine Wohnung gesucht. Er ist auf die Wohnung angewiesen gewesen, da er in dem bislang bewohnten WG-Zimmer nicht mit seiner Freundin zusammenwohnen konnte. Er ist bei etwa 10 besichtigten Wohnungen als Mieter abgelehnt worden. Der Betroffene hat auch vorsätzlich gehandelt. Ihm ist der Mietspiegel seinen eigenen Angaben nach bekannt gewesen.

 

Erläuterungen:

§ 5 WirtschaftsstrafG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

(2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.


Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Nichtigkeit: Summierungseffekt oder überhöhte Miete durch Marktmietereduzierung
OLG Düsseldorf vom 21.9.2021 - I-24 U 155/20
Alexander Schneehain, MietRB 2022, 47

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.12.2022 14:26
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 90 vom 6.12.2022

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