Otto Schmidt Verlag

Aktuell im MietRB

Mietrechtliche Auswirkungen des Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kiehn, MietRB 2023, 50)

Durch das am 1.1.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten sind diese zukünftig nach einem Stufenmodell zwischen den Mietvertragsparteien aufzuteilen. Der Beitrag stellt die mietrechtlichen Auswirkungen der neuen Regelungen dar und gibt Hinweise zu deren praktischer Umsetzung.


I. Das Brennstoffemissionshandelsgesetz als Triebfeder des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes

II. Die „doppelte Anreizwirkung“ des CO2KostAufG

III. Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen den Mietvertragsparteien

1. Sachlicher Anwendungsbereich

2. Zeitlicher Anwendungsbereich

3. Der Verteilungsmechanismus für Wohn- und Nichtwohngebäude

a) Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen den Mietvertragsparteien bei Wohngebäuden

b) Begrenzte Umlagefähigkeit des Kohlendioxidkostenanteils

c) Erstattungsanspruch des Mieters bei Wohngebäuden

d) Abrechnungsmodaliäten bei Wohngebäuden

e) Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen den Mietvertragsparteien bei Nichtwohngebäuden

IV. Sonderfall: Öffentlich-rechtliche Sanierungsbeschränkungen

V. Mögliche Einwände im Rechtsstreit: Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit des CO2KostAufG?

VI. Fazit



I. Das Brennstoffemissionshandelsgesetz als Triebfeder des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes

Mit der Einführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes im Jahr 2019 wurden im nationalen Recht die Grundlagen für einen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen sowie eine entsprechende Bepreisung geschaffen. Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel in den Verkehr bringen, bezahlen seit dem 1.1.2021 einen Kohlendioxidpreis. Dieser trifft zwar den Unternehmer, der den Brennstoff in den Verkehr bringt, gleichwohl wird dieser seinen Lieferpreis entsprechend anpassen, so dass der Gebäudeeigentümer bzw. der Vermieter als Abnehmer zunächst auch für den Kohlendioxidpreis aufkommen muss. Da gem. § 7 Abs. 2 HeizkostenVO auch die Kosten der verbrauchten Brennstoffe zu den auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten gehören, muss letztlich jedoch dieser den angefallenen Kohlendioxidpreis tragen. Für den Vermieter stellen diese Kosten somit bislang nur einen „Durchlaufposten“ dar.

Dieser Umstand wurde von den „Ampel-Parteien“ im Koalitionsvertrag für die Jahre 2021 bis 2025 aufgegriffen: Die Koalitionspartner haben sich darauf verständigt, „eine faire Teilung des zusätzlich zu den Heizkosten zu zahlenden CO2-Preises zwischen den Vermietern einerseits und den Mieterinnen und Mietern andererseits zu erreichen.“ Dazu soll ein Stufenmodell nach Gebäudeenergieklassen eingeführt werden, das die Umlage des CO2-Preises nach BEHG regelt.

Zur Umsetzung dieser politischen Vereinbarung hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag am 24.8.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) vorgelegt, das am 10.11.2022 vom Parlament beschlossen wurde und am 1.1.2023 in Kraft getreten ist (§ 12 CO2KostAufG).

II. Die „doppelte Anreizwirkung“ des CO2KostAufG

Das CO2KostAufG bezweckt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den CO2-Ausstoß eines Gebäudes (§ 1 CO2KostAufG): Während der Mieter durch sein (möglicherweise auch durch den Kohlendioxidpreis gesteuertes) Verhalten Einfluss auf den Energieverbrauch nehmen kann, hat er keinen Einfluss auf die Art der Energieerzeugung und den energetischen Zustand des Gebäudes. Dies obliegt allein dem Vermieter, der durch Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme bzw. energetische Sanierungen ebenfalls zu einem geringeren CO2-Ausstoß beitragen kann.

Bislang wurden Vermieter durch die vollständige Umlagefähigkeit des Kohlendioxidpreises auf den Mieter jedoch von einem entsprechenden Preissignal nicht erreicht. Es fehlte insoweit an einem vermieterseitigem Anreiz zur Steigerung der Energieeffizienz des betroffenen Gebäudes. Daher soll der Kohlendioxidpreis nun mit Hilfe eines Stufenmodells entsprechend dem CO2-Ausstoßs des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche (und damit anhand der energetischen Qualität des Gebäudes) zwischen den Mietvertragsparteien verteilt werden. Das Gesetz bezweckt damit eine „doppelte Anreizwirkung“ zur Einsparung von CO2-Emissionen sowohl auf Mieter- als auch Vermieterseite.

III. Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen den Mietvertragsparteien

1. Sachlicher Anwendungsbereich


Die Neuregelungen zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten gelten für Gebäude, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, für die in der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 BEHG Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind, § 2 Abs. 1 S. 1 CO2KostAufG. Bei den genannten Brennstoffen handelt es sich insbesondere um Heizöl, Gasöl (leichtes Heizöl), Erdgas und Flüssiggas. Vom Anwendungsbereich umfasst sind insoweit grundsätzlich auch (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.02.2023 14:14
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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