Otto Schmidt Verlag

BGH v. 16.3.2023 - VII ZR 94/22

Kein Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über einzelnes Gewerk eines Neubauvorhabens

Der BGH hat sich vorliegend mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucherbauvertrag i.S.d. mit Wirkung zum 1.1.2018 neu eingeführten § 650i BGB vorliegt.

Der Sachverhalt:
Die beklagten Eheleute ließen als private Bauherren einen Neubau errichten, wobei sie die erforderlichen Gewerke an einzelne Bauunternehmer vergaben. Die Klägerin erbrachte von November 2018 bis Januar 2019 aufgrund eines Vertrags von August 2018 über die Ausführung von Innenputz- und Außenputzarbeiten auf Einheitspreisbasis ihre Leistungen. Auf Abschlagsrechnungen i.H.v. rd. 29.600 € leisteten die Beklagten Zahlungen i.H.v. rd. 20.300 €. Die Klägerin forderte die Beklagten zunächst unter Fristsetzung erfolglos zur Zahlung des offenen Betrags und anschließend zur Leistung einer Sicherheit hierfür i.S.v. § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB (Bauhandwerkersicherung) i.H.v. rd. 9.900 € auf.

Das LG gab der Klage auf Sicherheitsleistung statt. Hiergegen wandten sich die Beklagten mit der Berufung. Nachdem die Beklagten einen Betrag i.H.v. rd. 9.9005 € an die Klägerin gezahlt hatten, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagten widersprachen der Erledigungserklärung. Das OLG wies die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage ab; die ursprüngliche Klage auf Sicherheitsleistung sei unbegründet gewesen. Dem Anspruch auf Sicherheitsleistung gem. § 650f Abs. 1 BGB habe von Anfang an der Ausnahmetatbestand des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB entgegengestanden. Die Beklagten als Besteller seien Verbraucher und hätten mit der Klägerin einen Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB geschlossen. Ein solcher liege auch bei einer - wie hier - gewerkeweisen Vergabe von Bauleistungen vor.

Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und stellte fest, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Die Gründe:
Die Klage auf Sicherheitsleistung war ursprünglich begründet und hat sich erledigt. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB liegen nicht vor. Die Parteien haben keinen Verbraucherbauvertrag geschlossen.

Nach der gesetzlichen Definition in § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB setzt ein Verbraucherbauvertrag voraus, dass es sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher handelt, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird. Dafür reicht es schon nach dem Wortlaut nicht aus, dass der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines einzelnen Gewerks im Rahmen eines Neubaus eines Gebäudes übernimmt. Darin unterscheidet sich die Vorschrift in entscheidender Weise von dem gleichzeitig in Kraft getretenen § 650a BGB. Dort wird ausdrücklich u.a. ein Vertrag über die Herstellung eines Bauwerks "oder eines Teils davon" erfasst. Eine weitere abweichende Formulierung findet sich zudem in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, der die Verjährung werkvertraglicher Mängelansprüche regelt und dort eine spezielle Verjährungsfrist für Ansprüche "bei einem Bauwerk" vorsieht.

Die mit dem Abschluss eines Verbraucherbauvertrags verbundene Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die mindestens u.a. Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte enthalten muss, spricht ebenfalls für dieses Verständnis. Schließlich stützt auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift eine solche Auslegung. Danach ist der Gesetzgeber bei der an das Recht der Europäischen Union anknüpfenden Definition des Verbraucherbauvertrags in § 650i BGB nicht versehentlich oder aus Unachtsamkeit von der in anderen Vorschriften, insbesondere der in § 650a BGB gewählten Terminologie abgewichen, sondern hat bewusst die eigenständige klare Formulierung gewählt, nach der sich der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet haben muss.

Soweit die Auffassung vertreten wird, der Gedanke des Verbraucherschutzes erfordere es, auch die gewerkeweise vergebenen Leistungen im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes denselben Vorschriften zu unterwerfen wie die Verpflichtung zum Neubau eines Gebäudes, hat das keine Umsetzung im Gesetz gefunden. Hinzu kommt, dass diese rechtspolitische Erwägung auch nicht ohne weiteres im Rahmen einer Auslegung mit eindeutigen Rechtsfolgen verknüpft werden kann, weil die Verbraucherschutzvorschriften bei einem Verbraucherbauvertrag insgesamt nicht ausschließlich als umfassender und günstiger für den Verbraucher angesehen werden können als dies bei einem Vertrag der Fall ist, für den sie nicht gelten. Schließlich verbietet es auch das Gebot der Rechtsklarheit hier in besonderer Weise, den Begriff des Verbraucherbauvertrags aufgrund einer allgemeinen Zielvorstellung des Verbraucherschutzes zu erweitern, ohne dass dies im Gesetzestext erkennbar wäre. Denn der Unternehmer muss erkennen können, ob und welche Unterrichtungs- und Belehrungspflichten ihn schon im Vorfeld des Vertrages treffen.

Zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH besteht keine Veranlassung. § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB kann mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke auch nicht entsprechend auf Verträge über einzelne Gewerke im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes angewandt werden. Die Feststellungen des OLG, dass die übrigen Voraussetzungen des § 650f BGB nach Grund und Höhe vorlagen, sind rechtsfehlerfrei und im Revisionsverfahren auch nicht angegriffen worden.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | BGB
§ 650i Verbraucherbauvertrag
Schwenker/Rodemann in Erman, BGB, 16./17. Aufl. 2020/2023

Aufsatz:
Bauvertragsrecht: Aktuelle Entwicklungen zu Abschluss, Durchführung und Beendigung des Vertrages
Günter Schmeel, MDR 2022, 473

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.03.2023 12:38
Quelle: BGH PM Nr. 51 vom 16.3.2023

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