Otto Schmidt Verlag

Aktuell im MietRB

Die Auslegung der anwaltlichen Vertretungsanzeige in Fällen unklarer Parteibezeichnung (Riecke, MietRB 2023, 111)

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe gibt Anlass, sich die Regeln für die Auslegung der Vertretungsanzeige in Fällen unklarer Parteibezeichnung (hier: Wohnungseigentümergemeinschaft oder die übrigen Wohnungseigentümer) genauer anzuschauen.


I. Das Problem

II. Die Entscheidung des Gerichts

1. Leitsätze

2. Gründe

III. Konsequenzen für die Praxis

IV. Beraterhinweis


I. Das Problem

Die Anfechtungskläger waren darauf hingewiesen worden, dass eindeutig die übrigen Wohnungseigentümer verklagt worden seien, dass schlichtweg das neue WEG-Recht mit Geltung zum 1.12.2020 übersehen, damit die Klage gegen die falschen Beklagten gerichtet wurde und von einem Schreibversehen nicht ohne weiteres ausgegangen werden könne. Vor diesem Hintergrund wurde die Klage zurückgenommen. Nichtsdestotrotz erging sodann – nach Richterwechsel – eine Kostengrundentscheidung gem. § 269 Abs. 3 ZPO zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und nicht zugunsten der „übrigen Wohnungseigentümer“. Ein entsprechender Berichtigungsantrag wurde mit Beschluss vom 13.7.2022 zurückgewiesen mit der Begründung: Im Gegensatz zum vor dem Richterwechsel ergangenen Hinweis war das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen. Die Auslegung der fehlerhaften Bezeichnung ergibt eindeutig, dass die GdWE verklagt werden sollte.

II. Die Entscheidung des Gerichts

1. Leitsätze


Das LG Karlsruhe beschied die sofortige Beschwerde wie folgt:

1. Es kommt nicht alleine darauf an, ob eine Vertretungsanzeige für die "Wohnungseigentümergemeinschaft“ (GdWE) zur Akte gegeben wurde oder nicht. Bei Fällen der unklaren Parteibezeichnung sind (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.04.2023 15:55
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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