Otto Schmidt Verlag

BGH v. 20.4.2023 - I ZR 113/22

Makler können in AGB keine wirksame Zahlungspflicht von Reservierungsgebühren vereinbaren

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr ist unwirksam. Dass der Reservierungsvertrag in Form eines gesonderten Vertragsdokuments geschlossen wird und später als der Maklervertrag zustande kommt, steht dem nicht entgegen.

Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten den Kauf eines von der Beklagten als Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus beabsichtigt. Die Parteien schlossen einen Maklervertrag und im Nachgang dazu einen Reservierungsvertrag, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger vorzuhalten. Die Kläger nahmen später vom Kauf Abstand und verlangten von der Beklagten die Rückzahlung der Reservierungsgebühr. Diese weigerte sich allerdings.

Das AG hat die Klage auf Rückzahlung abgewiesen. Das LG hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Es war der Ansicht, der Reservierungsvertrag sei wirksam. Er stelle eine eigenständige Vereinbarung mit nicht nach den §§ 307 ff. BGB kontrollfähigen Hauptleistungspflichten dar. Auf die Revision der Kläger hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.

Gründe:
Die Beklagte muss den Klägern die Reservierungsgebühr zurückzahlen.

Der Reservierungsvertrag unterlag hier der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil es sich dabei nach dem Inhalt der getroffenen Abreden nicht um eine eigenständige Vereinbarung, sondern um eine den Maklervertrag ergänzende Regelung handelte. Dass der Reservierungsvertrag in Form eines gesonderten Vertragsdokuments geschlossen worden war und später als der Maklervertrag zustande kam, stand dem nicht entgegen.

Der Reservierungsvertrag benachteiligte die Kläger i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und war daher unwirksam. Die Rückzahlung der Reservierungsgebühr war ausnahmslos ausgeschlossen und es ergaben sich für die Kunden weder aus dem Reservierungsvertrag nennenswerte Vorteile noch seitens des Immobilienmaklers eine Verpflichtung geldwerte Gegenleistung zu erbringen. Außerdem kam der Reservierungsvertrag der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich. Das widersprach auf jeden Fall dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur geschuldet ist, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.04.2023 11:49
Quelle: BGH PM Nr. 70 vom 20.4.2023

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