Otto Schmidt Verlag

LG Berlin v. 19.4.2023 - 64 S 190/21

Sozialleistungsbezieher können nicht Erstattung zu hoher Miete einklagen

Der Mieter kann von seiner Vermieterin dann keine Rückzahlung grundlos gezahlter Mieten verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Entstehung des Rückzahlungsanspruchs Sozialleistungen bezogen hat. Dies folgt aus § 33 Abs. 1 SGB II, wonach jegliche Forderung eines Beziehers von Sozialleistungen, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig wird, auf den zuständigen Leistungsträger übergeht, soweit sie im Falle ihrer pünktlichen Erfüllung den Leistungsbezug im Folgemonat gemindert hätte.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses forderte der Kläger einen Teil der gezahlten Miete u.a. mit der Begründung zurück, die Miete habe gegen die Mietpreisbremse verstoßen und sei in sittenwidriger Weise überhöht gewesen. Die Mietzahlungen für den Kläger und seinen damaligen Mitmieter waren ganz überwiegend durch das zuständige Jobcenter erbracht worden.

Das AG hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger und seinen damaligen Mitbewohner insgesamt 11.513 € nebst Zinsen zurückzuzahlen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LG das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch, denn ihm fehlte zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche die Berechtigung, so dass die Klage ohne weitere Sachprüfung abzuweisen war.

Da die Mietzahlungen für den Kläger durch das zuständige Jobcenter übernommen worden waren, sind sämtliche Forderungen des Klägers aus dem Mietverhältnis nach § 33 Abs. 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen. Dieses hatte dem Kläger die Forderungen ungeachtet eines Hinweises des Gerichts weder nach § 33 Abs. 4 SGB II rückübertragen noch ihn ermächtigt, die Forderungen für das Jobcenter durchzusetzen. Der Kläger konnte die Forderung deshalb nicht im eigenen Namen geltend machen.

Die Zivilkammer hat allerdings gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision gegen das Urteil zugelassen, da die entschiedene Rechtsfrage zum Anwendungsbereich des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 33 Abs. 1 SGB eine Vielzahl von Fällen betrifft und daher grundsätzliche Bedeutung hat.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.04.2023 10:51
Quelle: LG Berlin - PM Nr. 15 v. 24.4.2023

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