Otto Schmidt Verlag

Aktuell im MietRB

Kleinreparaturklausel bei nicht neuwertigen Sachen (Zimmer, MietRB 2023, 146)

Eine aktuelle Entscheidung des AG Völklingen (AG Völklingen v. 10.1.2023 – 5 C 188/22 [14]) gibt Anlass, sich eingehender mit einer sog. Kleinreparaturklausel zu beschäftigen.


I. Das Problem

II. Die Entscheidung des Gerichts

1. Entscheidung

2. Gründe

III. Konsequenzen für die Praxis

IV. Beraterhinweise


I. Das Problem

Die Parteien eines Wohnraummietvertrags streiten über die Erstattung der Kosten i.H.v. 93,12 €, die eine durch den Mieter veranlasste Reparatur eines Balkontürgriffs hervorgerufen hat. Der Mietvertrag enthält folgende Kleinreparaturklausel:

Die Kosten für kleine Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter zu tragen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden und Rollladen. Eine kleine Instandhaltung (Kleinreparatur) ist gegeben, wenn der Reparaturaufwand 150,00 EURO (inkl. USt) im Einzelfall nicht übersteigt. Sofern der Mieter bereits in einem Mietjahr Kosten für kleine Instandhaltungen von insgesamt bis zu 8 % der Jahresgrundmiete getragen hat, ruht diese Verpflichtung bis zum Ende des Mietjahres.

Der Mieter vertrat vorgerichtlich die Ansicht, die Klausel sei unwirksam, da ihn die Kostenobergrenze von 150 € pro Reparaturfall unangemessen benachteilige. Diese dürfe allenfalls 120 € betragen. Nachdem die vom Vermieter erhobene Zahlungsklage dem Mieter zugestellt worden war, zahlte dieser, woraufhin beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten. Das Gericht musste gem. § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden.

II. Die Entscheidung des Gerichts

1. Entscheidung


Das AG Völklingen entschied mit folgendem Leitsatz:

„Eine in einer Kleinreparaturklausel enthaltene Kostenobergrenze von 150 € je Reparaturfall benachteiligt den Mieter nicht unangemessen. Eine Kleinreparaturklausel ist nicht unwirksam, wenn sie sich auf Bestanteile der Mietsache erstreckt, die sich bei Mietbeginn nicht in neuwertigem Zustand befunden haben.“

2. Gründe

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wären. Die Beklagten waren nämlich aufgrund der in § 16 Abs. 1 des Mietvertrages enthaltenen Kleinreparaturklausel zur Zahlung des von der Klägerin geltend gemachten Betrages in Höhe von 93,12 € verpflichtet.

Bei einem Wohnraummietvertrag besteht gem. § 535 Abs. 1 BGB der gesetzliche Grundgedanke, dass (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.05.2023 16:53
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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